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Abbruch- und Bergungsdefinition

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Was ist Aufgabe und Rettung?

Aufgabe und Bergung beschreibt die Verwirkung von Eigentum und das folgende beanspruchen über dieses Eigentum durch eine zweite Partei. Bergungs- und Abbruchklauseln finden sich am häufigsten in der Marine Versicherung Verträge.

Die zentralen Thesen

  • Aufgabe und Bergung beschreibt den Verfall von Eigentum und den daraus resultierenden Anspruch auf dieses Eigentum durch eine zweite Partei.
  • Abbruch und Bergung können als Klausel in einen Versicherungsvertrag aufgenommen werden, was dem Versicherer die Möglichkeit gibt ein versichertes Eigentum, das von seinen Eigentümern zerstört und anschließend verlassen wurde, rechtmäßig zu beanspruchen.
  • Bei Teilverlust und Bergung kann der Versicherte das Eigentum in der Regel nicht aufgeben und den vollen Wert geltend machen.

Verlassenheit und Bergung verstehen

Abbruch und Bergung ist ein Begriff, der in Versicherungsverträgen ziemlich häufig auftauchen kann. Wenn eine solche Klausel vorhanden ist, bedeutet dies, dass der Versicherer berechtigt ist, einen Versicherten zu beanspruchen

Anlage oder Eigentum, das von seinen Eigentümern zerstört und anschließend verlassen wurde.

Damit der Versicherer den Gegenstand bergen kann, muss der Eigentümer zunächst eine Absicht zum Ausdruck bringen Aufgabe schriftlich. Sobald dieser Vorgang abgeschlossen ist, kann die Versicherungsgesellschaft das beschädigte Eigentum vollständig in Besitz nehmen, nachdem sie ihren Versicherungswert an den Versicherungsnehmer ausgezahlt hat.

Der Verkaufswert der Immobilie kann den auf die Forderung ausgezahlten Betrag übersteigen, so dass Bergungsrechte manchmal von mehreren Parteien rechtlich angefochten werden.

Beispiele für Aufgabe und Bergung

In der Transportversicherung hat der Versicherte das Recht, das Eigentum vorbehaltlich der Annahme durch den Versicherer aufzugeben. Wird die Annahme erteilt, zahlt der Versicherer a Gesamtverlust, in der Regel die nach den Bedingungen der Versicherungspolice maximal mögliche Abfindung, übernimmt dann das Bergungsgut als Eigentümer, ungeachtet eines etwaigen erhaltenen Betrags aus dem späteren Verkauf.

Nicht-Marine-Policen verbieten in der Regel die Aufgabe des Versicherten und die Geltendmachung eines Totalschadens. Die Versicherer können jedoch in begründeten Fällen auf diese Bedingung verzichten. Wenn beispielsweise ein Schiff sinkt und eine Rückgewinnung als zu teuer erachtet wird, kann es als aufgegeben erklärt werden. Der Versicherer könnte dann Eigentums- und Bergungsrechte an dem gesunkenen Schiff geltend machen.

Fortschritte in der Technologie haben es möglich und finanziell rentabel gemacht, zuvor unzugängliche Wracks zu erreichen, was zu erhöhten Bergungsansprüchen führte.

Alternativ kann die Ladung auf einem Schiff durch Versicherte beschädigt werden TückeB. Blitzschlag oder Überbordspülen, was zum Totalverlust der Ladung führt. Der Versicherte meldet den Schaden an und der Versicherer begleicht den Schadenersatz für den Totalschaden.

Der Versicherte muss alle Rechte, das Eigentum und die Interessen an der beschädigten Ladung auf den Versicherer übertragen, wonach der Versicherer Eigentümer der beschädigten restlichen Ladung wird, die als Bergung bezeichnet wird. Der Prozess der Übertragung von Rechten des beschädigten Vermögenswerts oder Eigentums wird als. bezeichnet Abtretung.

Besondere Überlegungen

Bei Teilverlust und Bergung kann der Versicherte nur die Höhe des erlittenen Schadens geltend machen, d. h. er kann die Sache nicht aufgeben und den vollen Wert geltend machen.

Überlässt der Versicherte die Reste des Eigentums und erklärt sich der Versicherer mit der Übernahme des Bergungsgutes einverstanden, wäre die Forderung vollständig beglichen und der Versicherer würde Eigentümer des Bergungsgutes. Bei einem eindeutigen Totalschaden würde die Versicherung voll zahlen, so dass der Versicherer Anspruch auf die Bergung hat.

Mit einem unterversichert Totalschaden wäre der Versicherte nicht vollständig gedeckt. Sie wären zur Bergung berechtigt, jedoch nur insoweit, als die Verlustzahlung zuzüglich des Wertes der Bergung den vollen oder tatsächlichen Schaden nicht übersteigt Entschädigung.

Bei einer Vollkaskoversicherung hingegen würde der Schaden vollumfänglich vergütet. Die Versicherer werden die absoluten Eigentümer der Bergung, falls vorhanden, und der gesamte Verkaufserlös gehört ihnen, auch wenn der Erlös die Höhe des gezahlten Schadensbetrags übersteigt.

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