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Scheidung und neue Sozialversicherungsregeln: Was Sie wissen sollten

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Jüngste Änderungen des Bundesgesetzes haben zwei verschiedene Regelwerke für Ex-Ehepartner geschaffen, die Ehegattenleistungen der Sozialversicherung auf der Grundlage der Einkommensbilanz ihres ehemaligen Partners beantragen möchten. Welches Regelwerk gilt, hängt vom Geburtsdatum des Antragstellers ab. Die Änderungen sind das Ergebnis des parteiübergreifenden Haushaltsgesetzes von 2015. Hier ist, was Sie wissen müssen.

Die zentralen Thesen

  • Geschiedene Ehegatten haben möglicherweise Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen basierend auf den Einkommensnachweisen ihres ehemaligen Ehegatten.
  • Einige der Regeln wurden 2015 für Personen geändert, die im Januar geboren wurden. 2, 1954 oder später.
  • Wenn ihr ehemaliger Ehegatte verstorben ist, können geschiedene Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben, die ihre eigenen Regeln haben.

Sozialversicherung des geschiedenen Ehepartners: Neue Regeln

Die Grundregeln für geschiedene Ehegatten und die Sozialversicherung besagen, dass eine Person, die mindestens 10 Jahre verheiratet war und dann geschieden wurde, Anspruch auf Eintreibung hat

Ehegattenleistungen auf dem Einkommensnachweis ihres Ex-Ehepartners, solange dieser mindestens 62 Jahre alt und derzeit ledig ist.Der geschiedene Ehegatte kann unter diesen Umständen auch dann auf dem Konto des Ex-Ehegatten einziehen, wenn der Ex-Ehegatte wieder geheiratet hat.

Wenn das Paar seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren geschieden ist, kann der Ex-Ehegatte außerdem Leistungen auf der Grundlage des Einkommens des anderen Partners beanspruchen, auch wenn dieser noch keinen Leistungsantrag gestellt hat. Dies steht im Gegensatz zu den Regeln für derzeitige Ehepartner, die keine Leistungen beziehen können, es sei denn, ihr Ehepartner bezieht sie bereits.

Ex-Ehepartner, die am oder vor dem Januar geboren wurden. 1, 1954, können im Alter von 66 Jahren einen beschränkten Anspruch auf Ehegattengeld geltend machen und ihre eigenen Leistungen (aufgrund ihrer eigenen Arbeitszeugnisse) bis zu einem späteren Zeitpunkt aussetzen. Dies ermöglicht es, dass ihr eigener Nutzen bis zum Alter von 70 Jahren um 8 % pro Jahr wächst, wenn der Nutzen ausgeschöpft ist. An diesem Punkt – oder früher, wenn sie es wünschen – können sie zu ihrem eigenen, höheren Nutzen übergehen.  

Geschiedene Ehegatten, die am oder nach dem 01.01. 2, 1954, gelten nun alle verfügbaren Leistungen (Ehegatten und eigene) gleichzeitig mit der Beantragung der Sozialversicherung. Sie erhalten automatisch die höhere Leistung, können jedoch nicht mehr eine Art von Leistung jetzt in Anspruch nehmen und später zu einer anderen wechseln.

Für Ehegatten- und Hinterbliebenenleistungen gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und andere Regeln.

Unterschiedliche Regeln für Hinterbliebenenleistungen

Die Regel, die Leistungen nicht zu wechseln, gilt nicht für die Sozialversicherung Hinterbliebenenleistungen, auf die geschiedene Ehegatten Anspruch haben können, wenn ihr ehemaliger Partner verstorben ist. Geschiedene Ehegatten können bereits im Alter von 60 Jahren (im Alter von 50 Jahren bei Invalidität) Hinterbliebenenleistungen beantragen und bereits im Alter von 62 Jahren auf eine eigene Leistung umsteigen. Sie haben auch die Möglichkeit, bereits im Alter von 62 Jahren zuerst ihre eigene Leistung zu beantragen und dann Hinterbliebenenleistungen zu beantragen, wenn sie erreicht sind volles oder "normales" Rentenalter (66 bis 67 für die meisten Menschen), wenn dies zu einem höheren Nutzen führt.

Geschiedene Ehegatten, die das leibliche oder rechtmäßig adoptierte Kind ihres verstorbenen Ehegatten pflegen, das jünger als 16 Jahre ist – oder behindert und leistungsberechtigt – können in jedem Alter einen Antrag stellen. Die Leistungen gelten jedoch nur, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat oder nicht mehr erwerbsunfähig ist. In diesem Fall entfällt auch die Regel, dass das Paar seit mindestens 10 Jahren verheiratet sein muss. 

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